Seitenbereiche

Ihre Steuerberaterin

Mein Know-how. Ihr Gewinn.

FAQ – Kryptowährungen

Sie können die Seite FAQ – Kryptowährungen auch als PDF speichern.

Im Zuge der ökosozialen Steuerreform wurde die Besteuerung von Kryptowährungen neu geregelt. Die folgenden Informationen zur Besteuerung von Kryptowährungen beziehen sich auf diese Neuregelung. Dies ist nur ein grober Überblick, umfangreiche weitere Bestimmungen sind zu beachten.

Ab wann gelten die neuen Regeln für Kryptowährungen?

Die Steuerpflicht für Einkünfte aus Kryptowährungen trat mit 1.3.2022 in Kraft und ist in der Regel erstmals auf Kryptowährungen anzuwenden, die nach dem 28.2.2021 angeschafft wurden. Kryptowährungen, die davor angeschafft wurden, unterliegen als „Altvermögen“ nicht dem neuen Besteuerungsregime. Werden Kryptowährungen, die vor dem 1.3.2021 angeschafft wurden, nach dem 28.2.2022 zur Erzielung laufender Einkünfte aus Kryptowährungen oder zum Erwerb von Kryptowährungen verwendet, ist bereits die neue Besteuerung anzuwenden und die erworbenen Kryptowährungen gelten als nach dem 28.2.2021 angeschafft.

Welche Einkünfte aus Kryptowährungen werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen betrachtet?

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden um Einkünfte aus Kryptowährungen erweitert. Unter Einkünften aus Kryptowährungen sind dabei gemeint

Mit welchem Steuersatz werden Einkünfte aus Kryptowährungen besteuert?

Einkünfte aus Kryptowährungen werden in der Regel dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen.

Gibt es einen Verlustausgleich?

Bei Anwendung eines besonderen Steuersatzes ist auch bei Einkünften aus Kryptowährungen eine Verlustverrechnung mit anderen sondersteuersatzbesteuerten Kapitaleinkünften, ausgenommen mit Sparbuchzinsen und Stiftungszuwendungen, möglich.

Kommt es zu einer Kapitalsteuerabzugspflicht?

Einkünfte aus Kryptowährungen werden – sofern der besondere Steuersatz zur Anwendung gelangt – der Kapitalertragsteuerabzugspflicht (KESt) unterliegen (bei nicht öffentlich angebotenen Darlehensforderungen, die zu Einkünften aus der Überlassung von Kryptowährungen führen können, kommt der besondere Steuersatz nicht zur Anwendung). Die Verpflichtung zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer gilt für bestimmte inländische Abzugsverpflichtete und soll erst für Kapitalerträge vorgesehen werden, die nach dem 31.12.2023 (freiwillig ab 2022 möglich) anfallen.

Stand: 1. Jänner 2024

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie mit Ihrem Smartphone den QR-Code links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf meiner Homepage.